Haftung und Haftpflichtversicherung

Eine gute Versicherung ist für Distanzreiter sehr wichtig. Die GHV aus Darmstadt ist ein Spezialist, wenn es um das Thema Reitsport geht. Im Interview bekamen wir Antworten auf zahlreiche Fragen, die den Reitalltag betreffen.  

 

Distanzreiten: Die Pferdehalter-Haftpflichtversicherung ist die wichtigste Absicherung für Distanzreiterinnen und -reiter. Warum ist das so?

GHV: Grundsätzlich gilt: die größten Risiken deckt man zuerst ab. Dazu zählen alle Verkehrsrisiken, also auch das Reiten. Das trifft um so mehr zu, wenn man lange Distanzen reitet. Der Reiter teilt sich die Wege mit Fußgängern, Autos und Zweirädern. Das führt leider regelmäßig zu Unfällen. Ganz schlimm wird es, wenn Pferde von der Koppel entweichen, auf Bahngleise geraten und ein Zug kommt. Da kommt einiges zusammen, von der Beschädigung am Zug bis zu den Unfallkosten der Bahnreisenden. Der Millionenschaden ist dann schnell erreicht.

Distanzreiten: Wenn mein Pferd von der Koppel flieht, hafte ich dann automatisch?

GHV: Ja, denn der private Pferdehalter haftet schon deshalb, weil er das Pferd hält. Dies gilt auch in Situationen, die er möglicherweise gar nicht verschuldet hat. Denn der Gesetzgeber unterstellt, dass das Pferd aufgrund seines tierischen Verhaltens unberechenbar ist und deshalb schon von sich aus eine Gefährdung darstellt. Die Haftung ist der Höhe nach unbegrenzt. Umfassender kann man kaum noch verpflichtet werden. Das betrifft das gesamte Privatvermögen und Einkommen bis zur Existenzgrenze, selbst mein Pferd müsste ich verkaufen. Der Gesetzgeber will damit vermeiden, dass etwaige Kosten aus Pferdeunfällen zu Lasten der Allgemeinheit gehen. Die Situation ist mit der des Autohalters vergleichbar. Der muss allerdings eine Haftpflichtversicherung abschließen, sonst wird sein Auto stillgelegt. Der Pferdehalter muss hingegen selbst aktiv werden, um sich zu schützen.

Distanzreiten: Aber wenn mein Unfallgegner im Unrecht ist, dürfte es doch keine Probleme geben?

GHV: Leider doch, denn das Problem ist, dass man sein Recht verteidigen muss. Der Gegner ist nicht nur der geschädigte Autofahrer, sondern dessen Versicherungen, von der Kfz-Versicherung bis hin zur Krankenkasse. Die wollen alle ihr Geld zurück oder zumindest die Ausgaben begrenzen. Dafür haben sie Regressabteilungen, die sich auch rechnen müssen. Ohne Rechtsanwalt geht dann so gut wie nichts. Neben der Forderung drohen folglich noch die Anwaltsgebühren und die Gerichts- und Gutachterkosten. Daher ist es auch die Aufgabe der Haftpflichtversicherung, für die Rechte des Pferdehalters einzutreten und die entsprechenden Kosten zu tragen.

Distanzreiten: Welche Haftungsregelungen sind beim Reiten zu beachten?

GHV: Die gebräuchlichsten Vorschriften finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort ist die schon erwähnte Gefährdungshaftung für private Pferdehalter beschrieben. Der gewerbliche Pferdehalter kann sich hingegen entlasten, wenn er sorgfältig war und trotzdem ein Schaden eintritt. In gleicher Weise kann sich entlasten, wer das Pferd kraft Vertrags betreut, z. B. die Reitbeteiligung oder die Pferdepension.

Der Veranstalter haftet, wenn er einen Unfall schuldhaft verursacht. Im Gegensatz zur Gefährdungshaftung ist ihm eine Schuld zu beweisen, um Schadenersatz zu erhalten. Deshalb spricht man hier von Verschuldenshaftung. Das Gleiche gilt für Ansprüche gegenüber Verkehrsteilnehmern, es sei denn, sie unterliegen der Gefährdungshaftung als Fahrzeughalter.

Distanzreiten: Sind die Rasse oder der Charakter des Pferdes bedeutsam?

GHV: Beides ist für die Haftung grundsätzlich nicht relevant. Eine Ausnahme wäre es, wenn der Reitlehrer seinen Anfänger auf ein schwieriges Pferd setzt. Wenn hier ein Schaden entsteht, kann er ersatzpflichtig werden.

Distanzreiten: Wann benötige ich welche Haftpflichtversicherung?

GHV: Für mein eigenes Pferd brauche ich die Pferdehalter-Haftpflichtversicherung. Für betriebliche Risiken benötige ich eine Betriebshaftpflichtversicherung, z. B. als Pferdepension. Gewerbliche Pferde werden dort meist nach der Anzahl eingeschlossen, z. B. Schulpferde. Für berufliche Risiken gilt die Berufshaftpflichtversicherung, z. B.

als selbstständiger Reitlehrer. Für Vereine oder Veranstalter ist eine Vereins- bzw. Veranstalterhaftpflichtversicherung zweckmäßig.

Distanzreiten: Was muss der Distanzreiter beachten?

GHV: Es klingt zunächst einfach, aber das Distanzreiten sollte sich nicht unter den Ausschlüssen befinden. Es gibt durchaus Versicherungsverträge, die diesen Ausschluss beinhalten. Wenn nichts in den Versicherungsbedingungen erwähnt ist, kann man davon ausgehen, dass das Distanzreiten eingeschlossen ist. Teilnehmer an Wettbewerben müssen klären, ob ein Ausschluss für Pferderennen gilt. Wer internationale Turniere bestreitet oder beim Distanzritt Staatsgrenzen überschreitet, sollte sicher sein, dass die Haftpflichtversicherung auch im Ausland gilt. Diese ist z. B. erfasst, wenn eine Weltgeltung für vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr vereinbart wurde. Wer darüber hinaus mit seinem Pferd im Ausland lebt, kann meist eine Sondervereinbarung treffen. Wer dauerhaft ins Ausland zieht, sollte sich an einen Versicherer im Gastland wenden.

Distanzreiten: Was muss ich bei Fremdreitern beachten?

GHV: Nehmen wir die folgende Situation: Das Pferd wird von einer anderen Person geritten, nun gibt es einen Unfall mit Dritten. Dann haftet der Halter und er wird durch seine Pferdehalter-Haftpflichtversicherung geschützt. Er ist als Fremdreiter mitversichert, soweit dies in den Versicherungsbedingungen so geregelt ist. Wer sein Pferd allerdings vermietet, also vom Fremdreiter ein Entgelt verlangt, gilt versicherungsrechtlich nicht mehr als privater Pferdehalter. Wenn das erst im Leistungsfall angezeigt wird, braucht der Versicherer nicht zu leisten. Der Pferdehalter kann jedoch vorsorgen, in dem er seinen Vertrag rechtzeitig um das Mietrisiko erweitert.

Distanzreiten: Gilt das auch für die Reitbeteiligung?

GHV: Grundsätzlich ja. Probleme können aber entstehen, wenn die Reitbeteiligung Ansprüche gegen den Pferdehalter hat. Hier reicht es nicht aus, die Reitbeteiligung zu benennen. Vielmehr ist diese Situation in den Vertrag einzuschließen. Das ist beispielsweise bei der GHV DARMSTADT gegen Mehrbeitrag möglich.

Distanzreiten: Was ist zu beachten, wenn der Fremdreiter mein Pferd verletzt?

GHV: Der Fremdreiter haftet gegenüber dem Pferdehalter, wenn ihn ein Verschulden trifft. Das Verschulden muss der Halter beweisen. Dabei ist zu prüfen, ob die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ verletzt wurde. Bei einem erfahrenen Reiter wird dies eher unterstellt als bei einem Neuling. Dies gilt für das geliehene Pferd und den geliehenen Sattel. Auch der Fremdreiter muss den Versicherungsumfang klären. Wenn er in der Pferdehalter-Haftpflichtversicherung eingeschlossen ist, ist er zwar gegenüber Dritten versichert, aber nicht, wenn er das geliehene Pferd verletzt. Hier kann die Privathaftpflichtversicherung helfen, allerdings gibt es da auch Ausschlüsse. Das muss der Fremdreiter vorher mit seiner Versicherung klären.

Der Halter sollte das Pferd jedenfalls über eine Pferdelebens- und Operationskostenversicherung schützen. Das ist wie beim Auto: ich kann mich zwar auf eine fremde Haftpflichtversicherung verlassen, aber mit einer eigenen Vollkaskoversicherung ist die Entschädigung definitiv sicher.

Distanzreiten: Was passiert, wenn ich mein Pferd in einem Reitstall gegen Entgelt einstelle und es durch den Reitstallbesitzer zu Schaden kommt? 

GHV: Trifft den Reitstallbesitzer ein Verschulden, haftet er. Allerdings sollte er sich nicht pauschal auf seine Betriebshaftpflichtversicherung verlassen. Denn üblicherweise ist die Verwahrung von Tieren ausgeschlossen, wenn sie auf einem Einstellvertrag beruht. Wer als Reitstallbesitzer Ärger vermeiden will, sollte klären, ob er das Risiko dennoch mitversichern kann. Spezialisierte Versicherungsunternehmen bieten das an.

Distanzreiten: Umgekehrt kann der Pferdehalter für Schäden haftbar gemacht werden, die sein Pferd an der gemieteten Pferdebox anrichtet. Lässt sich das versichern?

GHV: Nach den gängigen Haftpflichtversicherungsbedingungen sind Schäden an gemieteten, gepachteten und geliehenen Gegenständen vom Versicherungsschutz ausgenommen. Gegen einen Zusatzbeitrag lassen sich aber auch Schäden an gemieteten Boxen und geliehenen Anhängern versichern.

Distanzreiten: Was ist beim Umfang der Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen?

GHV: Man muss sich bewusst sein, dass alles, was nicht im Versicherungsvertrag eingeschlossen ist, im Schadenfall aus der eigenen Tasche zu bezahlen ist. Mit einer Versicherungssumme über 3 Millionen Euro habe ich einen Schaden von zwei Millionen Euro noch locker abgedeckt, mit einer Versicherungssumme über 1 Million Euro zahle ich diesen Schaden schon zur Hälfte selbst. Dies gilt auch für bestimmte Leistungspositionen, z. B. Vermögensschäden. Zur Abgrenzung: der Schaden am Auto ist ein Sachschaden, der Knochenbruch des Fahrers ist ein Personenschaden und der unfallbedingte Verdienstausfall des Fahrers ist ein Vermögensschaden. Wenn der Vermögensschaden nicht mitversichert ist, bleibe ich auf den Kosten sitzen. Das Gleiche gilt für die Umweltschäden. Wenn mein Pferd durchgeht und deshalb ein Gefahrguttransporter von der Fahrbahn abkommt, sind zwar die privat-rechtlichen Ansprüche abgedeckt, aber nicht die Ansprüche nach öffentlichem Recht. Die können bei Umweltschäden von staatlicher Seite immer gestellt werden. Dann ist ein Einschluss von Vorteil.

Distanzreiten: Welche Wege darf man bereiten und wie ist die Sachlage bei Schäden?

GHV: Für die Haftung ist es unerheblich, ob ein Grundstück in öffentlichem oder privatem Eigentum steht. Maßgeblich ist vielmehr, ob es zum Reiten zugänglich gemacht wird oder nicht. Die Absicht, den Zutritt zu verwehren, ist zu erklären. Das kann auf vielfältige Weise geschehen, z. B. durch Gesetzgebung, eine Einzäunung oder eine Weisung des Eigentümers. Leider gibt es eine unüberschaubare Anzahl von Zutrittsbeschränkungen durch den Bund, die Länder und Gemeinden. Daher sollte man sich bei seinem Reitverband oder dem Reitveranstalter informieren, ob die gewählte Distanzstrecke durchgehend zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, nimmt der Eigentümer auch bestimmte Nachteile billigend in Kauf, z. B. durch Abnutzung. Wenn das Pferd aber Feldfrüchte frisst, ist die Schadenersatzpflicht fast immer gegeben. Bei der Haftpflichtversicherung ist darauf zu achten, dass Flurschäden mitversichert sind.

Distanzreiten: Was passiert, wenn man bei einem Ausritt ohne Helm reitet?

GHV: Auch wenn ich durch eine andere Person geschädigt werde, bleibt meine Kranken- oder Unfallversicherung zuständig. Die Krankenversicherung wird dann den Schädiger in Regress nehmen. Falls der eine Haftpflichtversicherung hat, tritt diese ein. Wenn ich beispielsweise ein Pferd leihe und in einen Unfall verwickelt werde, sind sowohl die Halterhaftung als auch das Mitverschulden des Reiters zu prüfen. Der fehlende Reithelm kann dann bei Kopfverletzungen berücksichtigt werden. Im Ergebnis erhält der Geschädigte aber immer eine Leistung. Offen ist nur, wie sie sich auf die Versicherer verteilt.

Trotzdem sollte ich einen  Reithelm tragen, denn Vorsorgen ist bekanntlich besser als Heilen. Im Ausland sollte der gesetzlich Versicherte eine Auslandsreisekrankenversicherung haben, damit auch die Kosten abgesichert sind, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt.

Distanzreiten: Gibt es versicherungstechnische Probleme, wenn der Distanzritt nachts stattfindet?

GHV: Da die Haftpflichtversicherung alles außer Vorsatz abdeckt, besteht Versicherungsschutz.

Distanzreiten: Schwierige Pferde werden bekanntlich mit einer Schleife am Schweif markiert. Wie haftet der nachfolgende Reiter, wenn er zu dicht aufreitet und dadurch ein Schaden entsteht? 

GHV: Die aufreitende Person trifft ein Mitverschulden, das ihr angerechnet wird. Schlimmstenfalls muss sie den vollen Schaden tragen.

Distanzreiten: Was passiert, wenn ein Fremder die Pferde verschreckt?

GHV: Hier kommt es darauf an, inwieweit der Fremde das Verhalten von Pferden kennt oder nicht. Der vorbeirasende Mountainbiker haftet tendenziell nicht, wenn er nichts von Pferden versteht und diese aufschreckt. Ist er selbst Reiter, kann er durchaus in Haftung genommen werden.

Distanzreiten: Ein Vater hat sich mit seinem minderjährigen Sohn angemeldet. Er gibt eine Haftungsfreistellungserklärung für seinen Sohn ab. Wie ist diese zu bewerten?

GHV: Die Teilnehmer können den Veranstalter über eine Erklärung von der Haftung freistellen. Die Erklärung bezieht sich dann auf die Forderungen der Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter. Dritte sind nicht an die Haftungserklärung gebunden. Dies gilt auch für eine Haftungsfreistellung im Einstellvertrag. Bei der Haftpflichtversicherung ist zu beachten, dass Zusagen, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen, nicht erfasst sind, z. B. Vertragsstrafen.

Distanzreiten: Wie ist die Sachlage, wenn der Rittveranstalter eine gefährliche Streckenführung vorgibt?

GHV: Wenn sich daraus ein Schaden ergibt, ist die Haftung des Veranstalters und der Teilnehmer zu prüfen. Falls der Veranstalter nicht fahrlässig gehandelt hat, haften nur die Teilnehmer. Wenn der Veranstalter eine Haftungsfreistellung erklärt hat, ist diese ebenfalls zu berücksichtigen. Versicherungsschutz besteht dann entweder über die Veranstalter- oder die Pferdehalter-Haftpflichtversicherung.

Distanzreiten: Plötzlich verschlechtert sich das Wetter. Ist das eine Sache des Veranstalters oder ist jeder Teilnehmer für sich verantwortlich? 

GHV: Grundsätzlich ist der Teilnehmer verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Das gilt auch für Wetterkapriolen, damit muss der Distanzreiter immer rechnen. Anders sieht es bei Gefahren aus, die nur der Veranstalter kannte, beispielsweise belastetes Trinkwasser auf seinem Hof. Dann haftet natürlich der Veranstalter, wenn er die Teilnehmer nicht informiert hat und die Pferde Koliken bekommen.

Distanzreiten: Was gilt, wenn bei der Rittveranstaltung keine Impfpflicht besteht und ein nicht geimpftes Pferd andere Pferde ansteckt.

GHV: Wenn eine Pferdeseuche ausbricht und Impfungen behördlich angeordnet werden, kann es als grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden, wenn der Halter die Impfung unterlässt und dadurch die Seuche weiter verbreitet wird. Dann hat er keinen Versicherungsschutz, weil die grobe Fahrlässigkeit bei Tierkrankheiten ausgeschlossen ist. Weist er nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, ist der Versicherungsschutz wieder hergestellt.

Distanzreiten: Stichwort Veterinärcheck – Fall 1: Das Pferd wird vom Tierarzt freigegeben und erleidet  nach kurzer Zeit einen Kollaps. Kann man den Tierarzt zur Verantwortung ziehen?  Fall 2: Das Pferd schlägt bei der Behandlung aus und verursacht einen Schaden. Wer haftet?

GHV: Der Tierarzt haftet gegenüber dem Tierhalter, wenn er dessen Tier schuldhaft geschädigt hat, also bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Das Verschulden muss der Tierhalter beweisen. Die Gerichte berücksichtigen aber auch, dass der Tierhalter nicht das ärztliche Wissen hat, um dies im Einzelfall beweisen zu können. Von Dritten kann der Tierarzt als Tierhüter haftbar gemacht werden, wenn beispielsweise das Pferd aufgrund der Behandlung scheut und einen Unbeteiligten tritt. Der Unbeteiligte kann sich aber auch an den Pferdehalter wenden. Beide, der Tierarzt und der Pferdehalter, haften dabei gesamtschuldnerisch. Zu prüfen ist auch, ob den Unbeteiligten ein Mitverschulden trifft. Wenn er ein erfahrener Reiter ist, ist das zu berücksichtigen.

Distanzreiten: Sind Fohlen mitversichert?

GHV: Da Pferde einzeln versichert werden, ist jedes Fohlen für sich zu berücksichtigen. Bis zur nächsten Hauptfälligkeit gilt zwar die beitragsfreie Vorsorgeversicherung, aber darauf sollte man sich nicht verlassen. Denn wenn das Fohlen kurz davor geboren wird, fällt die Vorsorge entsprechend kurz aus. Kundenfreundlicher ist es, wenn das Fohlen im Vertrag der Mutterstute bis zum Ende des ersten Lebensjahres mitversichert ist, wie beispielsweise bei der GHV DARMSTADT.

Distanzreiten: Was passiert bei einem Unfall mit einem Anhänger?

GHV: Zuerst ist die zuständige Versicherung festzustellen. Die Allgemeine Haftpflichtversicherung, z. B. die Betriebs- oder Privathaftpflichtversicherung, trifft zu, wenn das Gespann nicht versicherungspflichtig ist, allerdings muss es dort ausdrücklich eingeschlossen sein. Ein Beispiel sind Schlepper mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h. Für versicherungspflichtige Fahrzeuge ist die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig.

Ist das geklärt, kann man in den Einzelfall einsteigen, beispielsweise:

Das ziehende Fahrzeug beschädigt beim Rangieren den geliehenen Anhänger. Der Halter des Anhängers möchte nun Schadenersatz. Allerdings ist dieser Fall in der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs ausgeschlossen. Wenn eine Vollkaskoversicherung für den Anhänger besteht, leistet diese.

Das Gespann wird in einen Unfall mit Dritten verwickelt. Hier haften beide Halter, der des ziehenden Fahrzeugs und der des Anhängers. Das sollte man wissen, wenn man seinen Pferdeanhänger verleiht. Zuständig sind die Haftpflichtversicherungen der Fahrzeuge. Dies gilt auch dann, wenn ein Pferd den Unfall auslöst, indem es im Hänger springt.

Ich transportiere mein eigenes und ein fremdes Pferd. Mein Pferd tritt aus und schädigt das andere Pferd. In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind beförderte Sachen grundsätzlich ausgeschlossen, somit auch Pferde. In der Allgemeinen Haftpflichtversicherung beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Schäden durch das Tier, während Schäden durch den Gebrauch eines Kfz oder Anhängers ausgeschlossen sind. Sprich, ist mein Fahrverhalten ursächlich, greift der Ausschluss, schlägt das Pferd von sich aus, ist ein Versicherungsschutz möglich. Wenn beide Pferde aber ordnungsgemäß transportiert wurden, ist es eher unwahrscheinlich, dass sich der Schadenersatzanspruch durchsetzen lässt. Daher empfiehlt sich eine Tierlebens- oder Transportversicherung.

 

Versicherungen für Pferd und Sattel 

Distanzreiten: Kommen wir nun zu den Versicherungen, die das Pferd selbst betreffen. Welchen Zweck erfüllt die Pferdelebensversicherung? 

GHV: Die Pferdelebensversicherung leistet für Tod oder Nottötung infolge von Krankheit oder Unfall. Dies kann sich bei Stuten auch auf Trächtigkeit und Geburt und bei Hengsten auf die Kastration in den ersten Lebensjahren beziehen. Auf jeden Fall sollte der Distanzreiter klären, dass sein Sport mitversichert ist. Eine preiswerte Variante ist die Unfalldeckung, die sich auf Unfallereignisse beschränkt. Die Leibesfrucht- und Fohlenlebensversicherung umfasst zusätzlich Totgeburten. Sie beginnt zehn Monate nach dem letzten Decktermin der Mutterstute. Sie setzt sich als Pferdelebensversicherung fort oder läuft mit der Vollendung des ersten Lebensjahres aus. Weitere Leistungsgründe sind Pferdediebstahl und -raub sowie das Abhandenkommen.

Der Versicherungsfall liegt also vor, wenn das Pferd verloren gegangen ist. Die Pferdelebensversicherung erbringt dann eine Kapitalleistung. In der Regel wird der Kaufpreis als Versicherungssumme vereinbart. Damit kann ich mir ein neues Pferd leisten. Gegenüber anderen Formen der Vorsorge gibt es einen Vorteil: die Geldleistung wird bereits gezahlt, wenn der Ernstfall in den frühen oder mittleren Lebensjahren des Pferdes eintritt. Achten Sie darauf, dass die Laufzeit der Pferdelebensversicherung nicht durch eine Altersbegrenzung beschränkt wird. Dann wird die Leistung immer fällig.

Nun gibt es aber auch Ereignisse, die dem Verlust des Pferdes nahekommen. Das ist die dauernde Unbrauchbarkeit zum Reiten oder wenn ein Zuchttier zuchtuntauglich wird. Beide Fälle können in die Pferdelebensversicherung eingeschlossen werden. Ein heikles Thema ist dabei die Verwertung des Tieres bei einer dauernden Unbrauchbarkeit oder Zuchtuntauglichkeit …

Distanzreiten:  … das schreckt so manchen Pferdehalter ab, die Versicherung zu beanspruchen oder überhaupt abzuschließen. Gibt es da Lösungen?

GHV: Wenn die Versicherungsleistung ausgezahlt wird, geht das Pferd auf das Versicherungsunternehmen über. Das steht so in den Versicherungsbedingungen. Es wird dann meist dem Schlachter zugeführt, um einen Erlös zu erzielen. Das schreckt natürlich ab. Es gibt aber eine tierfreundliche Lösung, zumindest wird es von der GHV DARMSTADT so gehandhabt: Der Versicherungsnehmer erhält die Versicherungsleistung abzüglich eines fiktiven Schlachterlöses. Damit kann er sich ein neues Pferd kaufen und behält gleichzeitig sein altes Pferd als Gnadenbrotpferd.

Distanzreiten: Wenn sich unser vierbeiniger Freund nicht wohl fühlt, ist das schlimm. Wenn dann noch eine teure Operation nötig ist, kann es finanziell schnell eng werden. Gibt es hier eine Hilfe?

GHV: Mit einer Operationskostenversicherung kann man sich wirksam schützen. Das Pferd wird praktisch wie ein Privatpatient behandelt und auch abgerechnet. Im Leistungsfall kann ich den Tierarzt regelmäßig frei wählen. Meist gilt die tierärztliche Gebührenordnung. Die Leistungshöhe wird entweder anhand der einzelnen Gebühren-positionen oder mit einem Höchstbetrag begrenzt. Letzteres hat den Vorteil, dass man von vornherein weiß, in welcher Höhe die Kosten übernommen werden.

Beim Abschluss der Versicherung sollten Sie beachten, dass die Operationen sowohl in der Klinik als auch außerhalb davon versichert sind, sonst ist der Versicherungsschutz lückenhaft. Klassische Leistungsfälle sind Koliken, Frakturen, Tumore, Spat, Nahtwunden oder Kaiserschnitt. Auch hier ist darauf zu achten, dass die Aus-schlüsse nicht zu eng gefasst sind. Eine preiswerte Variante ist die reine Kolikdeckung, die damit die häufigste Operationsursache abdeckt.

Distanzreiten: Was ist versicherbar, wenn das Pferd bereits erkrankt ist?

GHV: Bei der Antragsaufnahme werden mehrere Gesundheitsfragen gestellt. Meistens wird auch ein tierärztliches Attest gefordert. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller. Entweder wird der Antrag dann in vollem Umfang,  mit Beschränkungen oder in seltenen Fällen gar nicht angenommen. Je älter ein Pferd wird, umso schwieriger ist es allerdings, es zu versichern, zumal die Versicherer die Tiere nur bis zu einem bestimmten Höchstalter annehmen. Deshalb sollte man sein Pferd möglichst in jungen Jahren absichern. Einen Versicherungsabschluss mit rückwirkender Erstattung gibt es natürlich nicht. Erkrankungen, die bereits vor Abschluss der Versicherung bestanden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Außerdem sind die Wartezeiten zu beachten, das ist der Zeitraum zu Beginn des Vertrags, in denen der Versicherer leistungsfrei ist. Sie sind üblicherweise nach Krankheitsursachen gestaffelt und betragen bis zu sechs Monate ab Versicherungsbeginn.

Distanzreiten: Was ist bei Auslandsreisen zu berücksichtigen?

GHV: Die Pferdelebensversicherung erstreckt sich auf Deutschland, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Erweiterung für das Ausland, meist bestimmte Länder, ist möglich.

Distanzreiten: Gibt es noch Krankenvollversicherungen für Pferde?

GHV: Die Anbieter haben die Vollversicherung eigentlich eingestellt. Gängig ist noch ein Produkt mit einem Selbstbehalt von vierzig Prozent. Außerdem sind alle Kosten über dem einfachen Satz der tierärztlichen Gebührenordnung selbst zu tragen. Sie erhalten dann lediglich einen Zuschuss. Bei rund 500 € Jahresbeitrag sollte man prüfen, ob man lieber an sich selbst denkt: wer mit vierzig Jahren vom Pferd fällt und dadurch berufsunfähig wird, dem fehlen fünfundzwanzig Jahreseinkommen bis zur Rente mit fünfundsechzig. Dann ist das Geld in einer Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoller angelegt.

Distanzreiten: Wie kann ich beim Pferdekauf vorsorgen? 

GHV: Ein häufiger Streitpunkt sind Mängel des Pferdes, die erst nach dem Kauf erkannt werden. Der Käufer möchte den Kaufvertrag rückgängig machen oder eine finanzielle Entschädigung erhalten. Der Verkäufer weigert sich. Es kommt zum Rechtsstreit. In der Rechtsschutzversicherung für den privaten Bereich ist das Vertragsrecht eingeschlossen. Über diesen Baustein werden üblicherweise die Kosten für den Rechtsanwalt, den Gutachter und die Prozesskosten getragen.

Distanzreiten: Auf welche Art kann man den Verlust des Sattels absichern?

GHV: Eine Leistung ergibt sich über die Hausrat- oder Inventarversicherung. Der Deckungsumfang bezieht sich auf die versicherten Gefahren wie Feuer oder Einbruchdiebstahl. Dies gilt auch für die sogenannte Sattelversicherung. Der Einbruchdiebstahl ist dabei wortwörtlich zu nehmen: Der Sattel muss sich in einem verschlossenen Raum oder Behältnis befinden. Wenn die Sattelkammer offen steht, liegt kein Einbruch vor. Die Hausratversicherung muss zudem eine sogenannte Außenversicherung beinhalten. Sonst wäre der Sattel nur am Versicherungsort geschützt. In der Sattelversicherung ist deshalb auch die Aufbewahrung im verschlossenen Spind oder Anhänger benannt. Der Einschluss in eine Hausratversicherung ist aber meist preiswerter. Gemäß den aktuellen Hausratbedingungen sind alle Sachen versichert, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung die-nen. Das können dann auch fremde Sättel sein.

Distanzreiten: Und wie kriegt man das Gefühl, dass Preis und Leistung wirklich stimmen? 

GHV: Wenn mir mein Pferd wirklich etwas bedeutet, will ich natürlich eine rasche Hilfe. Ein Versicherer oder Vermittler, der im Pferdesport unterwegs ist, kennt die Besonderheiten und begleitet Leistungsfälle zügig und kompetent. Fordern Sie einen Prospekt für Pferdehalter an. Wer sich so präsentiert, ist sicherlich auf Reitsport eingestellt. Dann lässt man sich die Leistungen anbieten, die man braucht, auch wenn sie etwas kosten. Schließlich wird geklärt, ob man z. B. als Mitglied im Reitverein oder als Bezieher des Magazins DISTANZREITEN Nachlässe erhalten kann. Meist ist das genauso günstig wie das vermeintliche Schnäppchen, nur dass man besser versichert ist.


 

ghv

 

Unternehmensporträt

Die GHV DARMSTADT wurde 1907 gegründet. Als Spezialversicherer ist sie gerade für Pferdehalter sehr interessant und kompetent. Neben der Pferdehalter-Haftpflicht- und der Pferdelebensversicherung werden auch Deckungskonzepte für Reitbetriebe und Reitlehrer angeboten. Weitere Produkte wie Unfall-, Hausrat- oder PKW-Versicherungen werden an verschiedene Kooperationspartner vermittelt, so dass die Interessenten hier Wahlmöglichkeiten haben.

GHV DARMSTADT 

Bartningstraße 57

64289 Darmstadt

Telefon: 06151 702-1720 /-1740

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